| Die Satzung |
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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1) Der Verein führt den Namen „Bund türkeistämmiger Sozialdemokraten -i.G.-“ Nach seiner Eintragung ins Vereinsregister wird er den Namen “Bund türkeistämmiger Sozialdemokraten e.V., abgekürzt „BUNTES“ führen. 2) Der Verein hat seinen Hauptsitz in Duisburg. 3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit 1) Der BUNTES verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 52 AO). 2) Beiträge und sonstige Einkünfte werden nur für satzungsgemäße Zwecke und Ziele verwendet. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine finanziellen Zuwendungen aus den Mitteln des BUNTES. Beim Ausscheiden aus dem BUNTES haben die Mitglieder weder Ansprüche auf Erstattung von gezahlten Beiträgen, Spenden oder sonstigen Zuwendungen noch haben sie bei der Auflösung des BUNTES irgendwelche Ansprüche auf Zahlungen aus dem Vereinsvermögen.
§ 3 Ziele und Zwecke 1) Ziel des Vereins ist die Förderung der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte am gesamten gesellschaftlichen Leben. Zu diesem Zweck ist die Kommunikation zwischen den Bürgerinnen und Bürgern zu fördern und dadurch zu einem partnerschaftlichen und harmonischen Zusammenleben dieser Menschen zu gelangen. Hierzu soll politisches Bewusstsein geschaffen sowie die politischen Partizipation erhöht und gefördert werden. Ziel des Vereins ist es, das sozialdemokratische Denken unter den Bürgern/ Bürgerinnen in Deutschland zu fördern und zu verstärken. Der BUNTES versteht sich ausdrücklich als Plattform zur Vermittlung des sozialdemokratischen Gedankenguts: Gleichheit, Gerechtigkeit, Solidarität, Freiheit und strebt die Forderung und Förderung der Solidarität der sozialdemokratisch denkenden Bürgerinnen und Bürgern. Der BUNTES fördert die Solidarität, Gerechtigkeit und die Freiheit in der Gesellschaft. 2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht: - Durchführungen von politischen Veranstaltungen, Vorträgen, Seminaren, Tagungen, Konferenzen und Kursen, - Durchführung von Bildungs- und Informationsveranstaltungen, - konstruktive Zusammenarbeit mit Organisationen vergleichbarer Zielsetzung, - Herausgabe von Informations- und Arbeitsmaterial und Aufklärung der Öffentlichkeit in den Bereichen Politik und Bildung , - Unterstützung von geistigen, künstlerischen Tätigkeiten und Freizeitaktivitäten, - Bildung von Jugendlichen und Erwachsenen für die demokratische Staatsform und internationale Zusammenarbeit, - Förderung und Bildung von Selbsthilfegruppen.
§ 4 Mitgliedschaft 1)Vereinsmitglieder sind: - Ordentliche Mitglieder - Ehrenmitglieder
2) Ordentlich Mitglieder a) Mitglied kann jede/ jeder werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und dem sozialdemokratischen Grundgedanken: Gleichheit, Gerechtigkeit, Solidarität und Freiheit nahesteht und bereit ist, sich aktiv für die Zwecke des Vereins einzusetzen. b) Für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Bei Minderjährigen bedarf der Antrag auf Mitgliedschaft der Zustimmung ihrer Eltern. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Mitgliedschaft wird dem Antragsteller mitgeteilt. Der Verein ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. 3) Jedes Mitglied ist gleichberechtigt. Alle ordentlichen Mitglieder haben Stimmrecht. Das Stimmrecht des einzelnen Mitgliedes ist nicht auf andere übertragbar. Stimmrecht steht nur den Mitgliedern zu, die ununterbrochen mindestens drei Monate Mitgliedsbeiträge entrichtet haben. 4) Ehrenmitglieder Jede natürliche Person kann Ehrenmitglied des BUNTES werden. Der Vorstand entscheidet auf Vorschlag eines Mitgliedes über die Ehrenmitgliedschaft.Ehrenmitglieder werden über die Aktivitäten des BUNTES informiert. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Den Ehrenmitgliedern steht kein Stimmrecht zu.
§ 5 Mitgliedsbeitrag Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe und Modalitäten die Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft 1) Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung des BUNTES. 2) Die Mitgliedschaft endet automatisch, wenn ein Mitglied sich mit der Zahlung von mehr als 12 Monatsbeiträgen in Verzug befindet und trotz schriftlicher Mahnung den Rückstand innerhalb von zwei Monaten nicht voll entrichtet. 3) Durch Schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes. Der Austritt wird erst zum Ende des Folgemonats der Erklärung wirksam. 4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes. 5) Der Vorstand kann den Ausschluss eines ihrer Mitglieder beschließen: Ausschlussgründe sind insbesondere: a) Verstoß gegen die Ziele und den satzungsmäßigen Auftrag des Vereins b) Schwerwiegende Verhaltensverstöße gegen andere Mitglieder des Vereins c) Verstoß gegen allgemeingültige sowie einem Mitglied im einzelnen erteilte Auflagen des Vereins.
§ 7 Vereinsorgane Die Vereinsorgane sind: - Mitgliederversammlung - Vorstand - Beirat und - Kassenprüfer.
§ 8 Mitgliederversammlung 1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des BUNTES. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. 2) Der Vorstand lädt schriftlich oder elektronisch unter Angabe der von ihm festgelegten Tagesordnung zur Mitgliederversammlung ein. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vor der Versammlung an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds. 3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens 51% der Mitglieder anwesend ist. Ist eine Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so wird innerhalb einer Frist von 3 Wochen zu einer erneuten Mitgliederversammlung geladen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu dieser Versammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. In der Ladung ist auf die Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
4) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Versammlungsleitung, bestehend aus einem Vorsitzenden und einem Stellvertreter. Diese leiten die Mitgliederversammlung. Ferner wählt sie einen Schriftführer. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterschreiben. 5) Die Mitgliederversammlung beschliesst mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliederversammlung berät und beschließt u.a..: - Wahl des Vorstandes - Wahl des Beirates - Wahl des Kassenprüfers - Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes - Entlastung des Vorstandes und des Kassenprüfers - Festsetzung der Mitgliedsbeiträge - Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins - Alle Angelegenheiten, die der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegt.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung Der Vorstand kann bei Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. In der Ladung hat der Vorstand den Bedarf darzulegen und die Verhandlungsthemen zu bezeichnen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn sie von 25% ihrer Mitglieder schriftlich beantragt wird.
§ 10 Wahl und Zusammensetzung des Vorstandes 1)Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren. 2)Der Vorstand besteht aus 9 Mitgliedern und 2 Ersatzmitgliedern. 3)Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, und der 3. Vorsitzende, der Generalsekretär der Kassierer und vier Beisitzer. Der Vorsitzende vertritt den BUNTES allein oder der Verein wird jeweils von 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. 4) Der Vorstand wählt einen Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den 3. Vorsitzenden und den Generalsekretär und den Kassierer aus seiner Mitte. In den Vorstand gewählt sind die Personen, die bei der Wahl bis zur Position 7 die meisten Stimmen erhalten haben.
5) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder gewählt werden, die mindestens seit einem Jahr Mitglied des BUNTES sind und darüber hinaus ununterbrochen mindestens sechs Monatsbeiträge entrichtet haben. Mitglieder, die sich für einen Sitz im Vorstand zur Wahl stellen wollen, haben ihre Bewerbung mindestens eine Woche vor Wahlbeginn bei dem Vorstand schriftlich einzureichen. Ersatzmitglieder sind die Personen, die den Stimmen nach die Plätze 8 und 9 einnehmen. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand in der Wahlperiode aus, so rückt das Ersatzmitglied mit den meisten Stimmen für die Restdauer der Wahlperiode nach. 6) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. 7) Der Vorstand kann die Ersatzmitglieder nach Bedarf zu den Vorstandssitzungen einladen. Die Ersatzmitglieder sind anteilsmäßig zu laden, wenn ein Mitglied des Vorstandes krankheitsbedingt oder urlaubsbedingt abwesend ist. Sie haben in den Sitzungen Rederecht, aber kein Stimmrecht. 8) Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und nach außen und überwacht die Tagesgeschäfte des Vereins. Er ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie für alle Entscheidungen zuständig, die die Vereinsinteressen betreffen, soweit sie nicht ausdrücklich einem anderen Gremium zugewiesen sind. 9)Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§ 11 Die Zuständigkeit des Vorstandes 1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des BUNTES zuständig, soweit sie von der Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben: a) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung des Tagesordnungspunkte, b) die Einberufung der Mitgliederversammlung, c) die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung , d) die Leitung und Koordination der Arbeit des BUNTES zwischen den Mitgliederversammlungen, e) die Durchführung der in dieser Satzung ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben, f) die Berichterstattung über die Tätigkeit des BUNTES an die Mitgliederversammlung, h) unterbreiten von Vorschlägen zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben, i) die Überwachung und Bewirtschaftung der Finanzen, j) die Vertretung des BUNTES gegenüber jedermann, 2. Zur Erledigung der laufenden Aufgaben Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen.
§ 12 Beschlussfassung 1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in den Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden oder dem Generalsekretär geleitet werden. Die Ladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich oder fernmündlich durch den Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung durch seine Stellvertreter oder den Generalsekretär. 2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht gefasst. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter oder der Generalsekretär. 3. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Die Protokolle sind aufzubewahren. Unbefugten dürfen Sie nicht zugänglich gemacht werden. Das Protokoll soll Auskunft geben über Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis.
§ 13 Kassenprüfung 1)Die Mitgliederversammlung wählt drei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfung kann jederzeit nach Vorankündigung Einsicht in die laufenden Finanzbücher des Vereins vornehmen. Die Kassenprüfung ist verpflichtet, einmal im Jahr eine Überprüfung aller Finanzunterlagen des Vereins durchzuführen. 2)Die Kassenprüfung ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Geschäftsführung des Vorstandes und die Jahresabschlüsse vorzulegen. 3)Die Kassenprüfung bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
§ 14 Beirat 1) Zur Förderung der Ziele des BUNTES kann der Vorstand alle zwei Jahre einen Beirat einberufen. Die Mitglieder des Beirates sollen Personen oder Personenzusammenschlüsse sein, die die Ziele und Zwecke des BUNTES akzeptieren und fördern. 2) Der Beirat hat beratende Funktion. Er nimmt Stellung zu Fragen, die ihm vom Vorstand und von der Mitgliederversammlung gestellt werden. Zusammen mit den Anregungen seiner Mit-glieder fliessen diese dann in die Bewertung des Vorstands und der Mitgliederversammlung ein. 3) Die Beiratsmitglieder werden regelmäßig über die Aktivitäten des BUNTES informiert. Sie treten mindestens einmal jährlich zusammen und nehmen die ihm gegebenen Berichte zur Kenntnis.
§ 15 Satzungsänderung 1)Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen sind den stimmberechtigten Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Beschlußfähig ist die Mitgliederversammlung, wenn mindestens 51% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. 2) Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der beschlußfähigen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Kann Mangels Anwesenheit ein Mehrheitsbeschluss nicht herbeigeführt werden, so ist innerhalb von vier Wochen, jedoch frühestens nach 14 Tagen eine neue Versammlung unabhängig von der Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. In der Versammlung entscheidet die 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 16 Auflösung des BUNTES 1)Die Auflösung des BUNTES kann nur den Beschluss einer eigens mit diesem Tagesordnungspunkt eingeladenen Mitgliederversammlung erfolgen. Erforderlich ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder. Der Antrag kann nur vom Vorstand oder durch schriftlichen Antrag von 90 % der Mitglieder gestellt werden. Der Antrag ist ausführlich zu begründen. 2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das aktive Vereinsvermögen an den deutschen Kinderschutzbund, Ortsverein Duisburg e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 17 Schlussbestimmungen 1) Für durch diese Satzung nicht ausdrücklich geregelte Sachverhalte gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches in seiner aktuellen Fassung. 2) Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Duisburg in Kraft.
Die Satzung besteht aus 17 Paragraphen. |